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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 7
Disziplinarbuch
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.
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