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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate

(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von
1.
drei Richterinnen und Richtern sowie
2.
zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
(3) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Ist ein Wehrdienstsenat nicht beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.
(5) Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. Die Berufung erfolgt
1.
bei Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Zeit ihres Grundwehrdienstes,
2.
bei den anderen Soldatinnen und Soldaten sowie bei den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei Jahre.
§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend.
(7) Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.