(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger gewählt, so muss ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger bestellen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geboten erscheint. In jedem Fall ist eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Soldatin oder der Soldat
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verhandlungsunfähig ist,
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durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder
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noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kann sein
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eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
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eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder
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eine Soldatin oder ein Soldat.
Als Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur eine Person zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat.
(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.
(5) Es sind ermächtigt, für die Soldatin oder für den Soldaten Zustellungen und sonstige Mitteilungen, nicht aber Ladungen in Empfang zu nehmen:
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die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,
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mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.
Für den Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch die Verteidigerin oder den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(6) Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.