Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
- 1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
- 2.
eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
- 3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.