(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
- 1.
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
- 2.
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
- 3.
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.