(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die 
- 1.
 Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
- 2.
 Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.