Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.