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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker
§ 4 Gewährung der Beihilfe

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.