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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wein-Überwachungsverordnung
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.