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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wein-Überwachungsverordnung
§ 9 Stoffbuch
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.