Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)
§ 3 Mitteilungspflicht
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.