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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)
§ 5 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.