Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.