(2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über Obst- und Weinbau,
- 2.
Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein, Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und artverwandten Getränken,
- 3.
Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusammensetzung sowie der biologischen Veränderungen der Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste, Süßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Getränke,
- 4.
Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte,
- 5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,
- 6.
Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behälter,
- 7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen,
- 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des Lebensmittelgesetzes,
- 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 12.
Kenntnisse der Kellerbuchführung,
- 13.
Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung,
- 14.
Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein,
- 15.
biologische und chemische Untersuchungen,
- 16.
Einlagern und Verbessern der Moste,
- 17.
Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen,
- 18.
Leiten und Überwachen des Gärvorganges,
- 19.
Probieren von Wein,
- 20.
Ablassen von Wein,
- 21.
Schwefeln der Moste und Weine,
- 22.
Durchführen von Schönungen,
- 23.
Entsäuern von Most und Wein,
- 24.
Klären von Weinen,
- 25.
Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen,
- 26.
Brennen von Getränken, Maischen und Trestern,
- 27.
Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen,
- 28.
Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und Sekt,
- 29.
Lagern der Weine und artverwandter Getränke,
- 30.
Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehältern der Kellereiwirtschaft,
- 31.
Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.