Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
- 2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
- 3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.