Weinverordnung § 17Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.