Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße
- a)
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und
- b)
in den übrigen Ländern auf fünf Ar
festgelegt werden.