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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen
§ 3 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 gemäß seinem Artikel 28 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)