(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.
(2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,
- 2.
Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,
- 3.
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und
- 4.
Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
elektrotechnische Arbeiten,
- 2.
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie
- 3.
Holzbauarbeiten.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.