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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau* (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV)
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.
(2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,
2.
Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,
3.
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und
4.
Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
elektrotechnische Arbeiten,
2.
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie
3.
Holzbauarbeiten.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.