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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.