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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Art 2 

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.