Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung - 1. WindSeeV) § 10Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.