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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung - 1. WindSeeV)
§ 12 Drainagesystem

(1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.
(2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf durch den Träger des Vorhabens mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte müssen durch den Träger des Vorhabens aus der Ferne auslesbar sein.
(3) Der Träger des Vorhabens hat durch automatische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Überschreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.
(4) Bei der Aktivierung der Brandbekämpfungsanlage anfallender Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet werden. Um dies zu vermeiden, müssen an Hubschrauberlandedecks angeschlossene Drainagesysteme Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird.