Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung - 1. WindSeeV) § 33Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.