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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung - 3. WindSeeV)
§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.