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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung - 3. WindSeeV)
§ 9 Abfälle

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.