Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung - 4. WindSeeV)
§ 5 Ausschlusszone

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.