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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung - 5. WindSeeV)
§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.