WPO
Ausfertigungsdatum: 24.07.1961
Vollzitat:
"Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803; |
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.1.2024 I Nr. 12 |
(+++ Textnachweis ab: 5.11.1975 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 14a F 2003-12-01 vgl. § 135 F 2003-12-01 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 3a u. Abs. 4 vgl. § 63f Abs. 3 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 5, 5b, 6, 6a u. 8 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57a Abs. 7 vgl. § 63g Abs. 1 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 57b bis 57d vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57e Abs. 1, 2 u. 3 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 66a Abs. 1, 3 u. 5 vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 66b vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. WiPrO Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248
EURL 2021/2101 (CELEX Nr: 32021L2101) vgl. G v. 19.6.2023 I Nr. 154 +++)
§ 1 | Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
§ 2 | Inhalt der Tätigkeit |
§ 3 | Berufliche Niederlassung |
§ 4 | Wirtschaftsprüferkammer |
§ 4a | Verfahren über eine einheitliche Stelle |
§ 4b | Frist für den Erlass von Verwaltungsakten |
§ 5 | Prüfungsstelle; Rechtsschutz |
§ 6 | Verbindliche Auskunft |
§ 7 | Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
§ 8 | Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) |
§ 8a | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung |
§ 9 | Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung |
§§ 10 und 11 | (weggefallen) |
§ 12 | Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung |
§ 13 | Verkürzte Prüfung für Steuerberater |
§ 13a | Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer |
§ 13b | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung |
§ 14 | Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens |
§ 14a | Zulassungs- und Prüfungsgebühren |
§ 15 | Bestellungsbehörde |
§ 16 | Versagung der Bestellung |
§ 16a | Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren |
§ 16b | Aussetzung des Bestellungsverfahrens |
§ 17 | Berufsurkunde und Berufseid |
§ 18 | Berufsbezeichnung |
§ 19 | Erlöschen der Bestellung |
§ 20 | Rücknahme und Widerruf der Bestellung |
§ 20a | Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren |
§ 21 | Zuständigkeit |
§ 22 | (weggefallen) |
§ 23 | Wiederbestellung |
§ 24 | (weggefallen) |
§§ 25 und 26 | (weggefallen) |
§ 27 | Rechtsform |
§ 28 | Voraussetzungen für die Anerkennung |
§ 29 | Zuständigkeit und Verfahren |
§ 30 | Änderungsanzeige |
§ 31 | Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ |
§ 32 | Bestätigungsvermerke |
§ 33 | Erlöschen der Anerkennung |
§ 34 | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
§§ 35 und 36 | (weggefallen) |
§ 36a | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung |
§ 37 | Registerführende Stelle |
§ 38 | Eintragung |
§ 39 | Löschung |
§ 40 | Verfahren |
§ 40a | Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände |
§ 41 | Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | Allgemeine Berufspflichten |
§ 43a | Regeln der Berufsausübung |
§ 44 | Eigenverantwortliche Tätigkeit |
§ 44a | Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis |
§ 44b | Gemeinsame Berufsausübung |
§ 45 | Prokuristen |
§ 46 | Beurlaubung |
§ 47 | Zweigniederlassungen |
§ 48 | Siegel |
§ 49 | Versagung der Tätigkeit |
§ 50 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen |
§ 50a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 51 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages |
§ 51a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
§ 51b | Handakten |
§ 51c | Auftragsdatei |
§ 52 | Werbung |
§ 53 | Wechsel des Auftraggebers |
§ 54 | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 54a | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
§ 55 | Vergütung |
§ 55a | Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen |
§ 55b | Internes Qualitätssicherungssystem |
§ 55c | Bestellung eines Praxisabwicklers |
§ 56 | Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
§ 57 | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer |
§ 57a | Qualitätskontrolle |
§ 57b | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit |
§ 57c | Satzung für Qualitätskontrolle |
§ 57d | Mitwirkungspflichten |
§ 57e | Kommission für Qualitätskontrolle |
§ 57f | (weggefallen) |
§ 57g | Freiwillige Qualitätskontrolle |
§ 57h | Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände |
§ 58 | Mitgliedschaft |
§ 58a | Mitgliederakten |
§ 59 | Organe; Kammerversammlungen |
§ 59a | Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle |
§ 59b | Ehrenamtliche Tätigkeit |
§ 59c | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 60 | Satzung; Wirtschaftsplan |
§ 61 | Beiträge und Gebühren |
§ 61a | Zuständigkeit |
§ 62 | Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht |
§ 62a | Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten |
§ 62b | Inspektionen |
§ 63 | (weggefallen) |
§ 64 | Auskünfte von Nichtkammerangehörigen |
§ 65 | Unterrichtung der Staatsanwaltschaft |
§ 66 | Rechtsaufsicht |
§ 66a | Abschlussprüferaufsicht |
§ 66b | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
§ 66c | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit |
§ 67 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
§ 68 | Berufsaufsichtliche Maßnahmen |
§ 68a | Untersagungsverfügung |
§ 68b | Vorläufige Untersagungsverfügung |
§ 68c | Ordnungsgeld |
§ 69 | Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen |
§ 69a | Anderweitige Ahndung |
§ 70 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
§ 71 | Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
§ 71a | Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung |
§ 72 | Kammer für Wirtschaftsprüfersachen |
§ 73 | Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht |
§ 74 | Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof |
§ 75 | Berufsangehörige als Beisitzer |
§ 76 | Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
§ 77 | Enthebung vom Amt des Beisitzers |
§ 78 | Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit |
§ 79 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
§ 80 | Entschädigung der ehrenamtlichen Richter |
§ 81 | Vorschriften für das Verfahren |
§ 82 | Keine Verhaftung von Berufsangehörigen |
§ 82a | Verteidigung |
§ 82b | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle |
§ 83 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 83a | (weggefallen) |
§ 83b | Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 83c | Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 84 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 85 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 86 | Verfahren |
§§ 87 bis 93 | (weggefallen) |
§ 94 | Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung |
§§ 95 bis 97 | (weggefallen) |
§ 98 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen |
§ 99 | (weggefallen) |
§ 100 | (weggefallen) |
§ 101 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter |
§ 102 | Verlesen von Protokollen |
§ 103 | Entscheidung |
§ 104 | Beschwerde |
§ 105 | Berufung |
§ 106 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen |
§ 107 | Revision |
§ 107a | Einlegung der Revision und Verfahren |
§ 108 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
§ 109 | Anordnung der Beweissicherung |
§ 110 | Verfahren |
§ 111 | Voraussetzung des Verbots |
§ 112 | Mündliche Verhandlung |
§ 113 | Abstimmung über das Verbot |
§ 114 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
§ 115 | Zustellung des Beschlusses |
§ 116 | Wirkungen des Verbots |
§ 117 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
§ 118 | Beschwerde |
§ 119 | Außerkrafttreten des Verbots |
§ 120 | Aufhebung des Verbots |
§ 120a | Mitteilung des Verbots |
§ 121 | Bestellung eines Vertreters |
§ 121a | Voraussetzung des Verfahrens |
§ 122 | Gerichtskosten |
§ 123 | (weggefallen) |
§ 124 | Kostenpflicht |
§ 125 | (weggefallen) |
§ 126 | Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten |
§ 126a | Tilgung |
§ 127 | Anzuwendende Vorschriften |
§ 128 | Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung |
§ 129 | Inhalt der Tätigkeit |
§ 130 | Anwendung von Vorschriften des Gesetzes |
§ 131 | Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften |
§ 131a | Registrierungsverfahren |
§ 131b | Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften |
§§ 131c bis 131f | (weggefallen) |
§ 131g | Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer |
§ 131h | Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer |
§ 131i | Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 131j | (weggefallen) |
§ 131k | Bestellung |
§ 131l | Verordnungsermächtigung |
§ 131m | Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats |
§ 132 | Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate |
§ 133 | Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“ |
§ 133a | Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen |
§ 133b | Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
§ 133c | Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
§ 133d | Verwaltungsbehörde |
§ 133e | Verwendung der Geldbußen |
§ 134 | Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten |
§ 134a | Übergangsregelung |
§§ 135 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
§§ 136 bis 139a | (weggefallen) |
§ 139b | Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a |
§ 140 | (weggefallen) |
§ 141 | Inkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) | Gebührenverzeichnis |
Unterabschnitt 1 | Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung |
Unterabschnitt 2 | Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts |
Unterabschnitt 1 | Berufung |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Unterabschnitt 1 | Revision |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114 | |
---|---|---|---|
Vorbemerkung: | |||
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | |||
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten. | |||
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||
Abschnitt 1 | |||
Verfahren vor dem Landgericht | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung | |||
Verfahren mit Urteil bei | |||
110 | – | Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils .......... | 160,00 € |
111 | – | Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO .......... | 240,00 € |
112 | – | Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils .......... | 360,00 € |
113 | – | Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO .......... | 480,00 € |
114 | – | Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO .......... | 60,00 € |
115 | Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO .......... | 0,5 | |
116 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,25 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
117 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,5 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts | |||
Vorbemerkung 1.2: | |||
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert. | |||
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes. | |||
120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 € | |
121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 100,00 € | |
122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 360,00 € | |
123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 100,00 € | |
Abschnitt 2 | |||
Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Berufung | |||
210 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 1,5 | |
211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... | 0,5 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Beschwerde | |||
220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO): Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | |
221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 250,00 € | |
222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
Abschnitt 3 | |||
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Revision | |||
310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .......... | 2,0 | |
311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Beschwerde | |||
320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 | |
321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 300,00 € | |
322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
Abschnitt 4 | |||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Abschnitt 5 | |||
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO | |||
500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € |