zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
§ 21
Zuständigkeit
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular