(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.