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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftssicherstellungsverordnung - WiSiV)
§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.