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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftssicherstellungsverordnung - WiSiV)
§ 5 Vorrangbestellung

(1) Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) über eine Warenlieferung oder eine Werkleistung nach § 1 zum üblichen Entgelt mit der Zusicherung machen, dass er im Falle des Zustandekommens des Vertrages eine Vorrangerklärung abgeben wird (Vorrangbestellung). Der Unternehmer hat eine Vorrangbestellung unverzüglich anzunehmen oder unter Darlegung der Gründe abzulehnen.
(2) Nach Zugang der Vorrangbestellung hat der Unternehmer alles zu unterlassen, was die vorrangige Erfüllung eines dem Angebot entsprechenden künftigen Vertrages gefährden könnte. Insbesondere darf der Unternehmer seiner Verfügungsgewalt unterliegende Waren nicht entgegen der Vorrangbestellung für andere Zwecke verarbeiten oder sonst innerbetrieblich verwenden oder an Dritte liefern. Die Erfüllung bestehender Vorrangverträge oder von Verpflichtungen durch Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung unberührt.
(3) Nimmt der Unternehmer die Vorrangbestellung an, so hat ihm der Besteller unverzüglich den zugesicherten Vorrang zu erklären, wodurch der Vertrag ein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1 wird.
(4) Lehnt der Unternehmer die Vorrangbestellung ab, so kann der Besteller unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt nach § 6 beantragen.
(5) Das Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt,
1.
wenn der Besteller seine Vorrangbestellung zurücknimmt oder dem Unternehmer erklärt, dass er einen Antrag nach Absatz 4 nicht stellen wird,
2.
im Übrigen vier Werktage nach Ablehnung der Vorrangbestellung durch den Unternehmer.
Beantragt der Besteller eine Verpflichtung nach Absatz 4, so kann die zuständige Behörde die Dauer des Unterlassungsgebots bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Entscheidung nach § 6 verlängern.