Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut § 4
Bis zur Bestimmung des Stammkapitals in dem Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital einhunderttausend Deutsche Mark.