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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 11
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.
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