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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 2 Errichtung von Werkstatträten

(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.
(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.