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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 36
Geschäftsordnung des Werkstattrats
Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.
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