Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen § 3
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.