Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG) § 41Abberufungsausschreiben
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.