Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV) Anlage 1(zu § 9) (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)