(1) Fördergegenstände sind: 
- 1.
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), 
- 2.
- Modernisierung von Wohnraum, 
- 3.
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und 
- 4.
- Erwerb bestehenden Wohnraums, 
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.