nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
- a)
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- b)
des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;