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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wohngeldverordnung (WoGV)
§ 10
Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
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