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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien (Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung)
§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.