Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl abweichend von den in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 10, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 genannten Fristen festzulegen. Dabei muss
- a)
für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3 Abs. 1) sowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 1 Satz 1) und
- b)
für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 1 und 2) jeweils mindestens ein Zeitraum von sechs Stunden zur Verfügung stehen.