(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,
- 1.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vorliegt (§ 6 Abs. 3),
- 3.
wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.