(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch.
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.