Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)
§ 38 Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen

Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmenssprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.