(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
- 1.
auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
- 3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.