(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 
- 1.
- auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 
- 2.
- wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 
- 3.
- wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, 
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.