(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelangaben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegebenen sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Gebietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden). Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu löschen.
(2) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschosse und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzen. Der Gesamtumfang der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden Stichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert aufzubewahren. Sie sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 1, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen.